Kontakt & Impressum

Herausgeber:
SV Tanne Thalheim e.V.
Stollberger Straße 43
09380 Thalheim

Amtsgericht Chemnitz: Vereinsregister VR 7032
Steuernummer: 224/140/00022

1. Vorsitzender SV Tanne Thalheim e.V.: Nico Dittmann
2. Vorsitzender SV Tanne Thalheim e.V.: Marcel Fabian

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SV Tanne Thalheim e.V.

– S A T Z U N G –

Quelle: http://www.sv-tanne-thalheim.de/verein/satzung2.htm

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1. Der am 12. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen Sportverein “Tanne” Thalheim e.V. (Abkürzung SV “Tanne” Thalheim).

2. Der hat seinen Sitz in Thalheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stollberg eingetragen. Er ist Mitglied im LSB Sachsen und im zuständigen Kreissportbund.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Körperkultur und Sport, im Einzelnen durch

> Abhaltung von Sport- und Spielübungen sowie Wettkämpfen,

> Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Fahrten und Wanderungen,

> Ausbildung und Einsatz von qualifizierten Übungsleitern.

Der Jugend gilt besondere Fürsorge.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen zu zahlen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats in dem sie bestätigt worden ist.

2. Geeignete Förderer und Gönner des Vereins können vom Vereinsausschuss zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.

3. Durch die Mitgliederversammlung können Ehrenmitgliedschaften beschlossen werden.

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz mehrmaliger, schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied eine Anhörung in der Mitgliederversammlung beantragen. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag der ordentlichen Zustellung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.

3. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in Punkt 2. genannten Gründen durch einen Verweis und mit einer Sperre gemaßregelt werden.

4. Alle Beschlüsse über Ausschluss und Maßregeln sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

5. Die Mitgliederversammlung kann über zivilrechtliche Wege beschließen.

§ 4

Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

Die Höhe und die Fälligkeit regelt die Beitragsordnung. Der Beitrag ist eine Bringeschuld.

Die Beitragsordnung wird durch den Vereinsausschuss beschlossen.

§ 5

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Vereinsausschuss

3. Die Mitgliederversammlung

 

Einberufung

Die Einberufung zu Versammlungen oder Sitzungen hat durch den Vorstand durch Bekanntgabe in den örtlichen Medien und in den Schaukästen des Vereines spätestens 14 Kalendertage vor der Versammlung zu erfolgen.

Tagesordnung und Gegenstände der Beschlüsse müssen bekanntgegeben werden. Wahlen und Satzungsänderungen sind ausdrücklich zu erwähnen.

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Organe ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Wahlen

Die Mitglieder der Organe sowie zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Abstimmung

Soweit die Satzung nicht anderes vorsieht, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen berechtigten Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

> 1. Vorsitzenden

> 2. Vorsitzenden

> Schatzmeister

> Schriftwart

> Marketingleiter

> Jugendwart

2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Zur rechtskräftigen Vertretung des Vereins bedarf er der Willenserklärung zweier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit kommissarisch hinzuzuwählen.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Finanzgeschäfte. Er hat dem Vereinsausschuss quartalsweise über die finanzielle Lage ( Bank, Kasse ) zu berichten.

§ 7

Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

> dem Vorstand

> dem Mitgliederwart

> den Leitern der Abteilungen

> 4 Beisitzern zur besonderen Verwendung

2. Dem Vereinsausschuss obliegt:

> Entscheidung in grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen,

> Beschluss der Beitragsordnung

> die Beratung des Vorstandes in allen übrigen Angelegenheiten, wenn der Vorstand ihn darum ersucht.

3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.

§ 8

Mitgliederversammlungen

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie findet einmal jährlich statt. Sie wird im ersten Vierteljahr des Jahres einberufen.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, ist beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

> Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter

> Entgegennahme des Kassenberichtes

> Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

> Entlastung des Vorstandes

> Beschlussfassung zum Jahreshaushaltsplan

> Beschluss von Ordnungen

> Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

> Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

> Wahl der Kassenprüfer

> Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn es

> das Interesse des Vereins erfordert

> einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig ausscheidet oder

> die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 9

Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet und aufgelöst. Die Abteilungen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereins ausschließlich und bei Mitgliedschaft in einem Fachverband, nach den Regeln diese Fachverbandes tätig sein.

2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

3. Die Leitung einer Abteilung besteht aus:

> Abteilungsleiter

> stellvertretendem Abteilungsleiter

> Kassenwart

> weitere Leitungsmitglieder können entsprechend der Erfordernisse durch die Abteilungsversammlung gewählt werden

4. Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:

> Die Abteilungen sind verpflichtet, die Wahl der Abteilungsleitung zeitlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vorzunehmen und dem Vorstand zu melden.

> Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber für einen ordnungsgemäßen Übungsbetrieb und genaue Kassenführung verantwortlich.

> Angehörige der Abteilungen müssen Angehörige des Hauptvereins sein.

> Festsetzung von abteilungsspezifischen Beiträgen und Besetzungen der Abteilungsleitung müssen durch den Vorstand bestätigt sein. Für einzelne Abteilungen können besondere Bestimmungen getroffen werden.

> Die geprüften Abrechnungen der Abteilungen sind nach Jahresabschluss dem Vorstand vorzulegen.

§ 10

Ausschüsse

Zur Unterstützung der Verwaltung und Abwicklung der Vereinsaufgaben werden vom Vorstand Arbeitsausschüsse mit einem verantwortlichen Leiter gebildet.

> Wirtschaftsausschuss

> weitere Ausschüsse können zeitweise und nach Bedarf gebildet werden

Der Finanzprüfungsausschuss wird durch den Vereinsausschuss eingesetzt.

§ 11

Geschäftsjahr und Sonstiges

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 12

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren im Vereinsausschuss zu führen. Können diese Streitigkeiten auf diesem Wege nicht gelöst werden, sind sie auf dem Rechtsweg zu klären.

§ 13

1. Die Kinder und Jugendlichen sind in der Vereinsjugend organisiert. Die Vereinsjugend verwaltet sich selbst sowie die ihr zufließenden finanziellen Mittel.

2. Die Vereinsjugend ist an die Bestimmungen der Vereinssatzung gebunden.

§ 14

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Thalheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 15

Schlussbestimmungen

Für Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Amtsgericht Stollberg zuständig.

Diese Vereinssatzung tritt nach Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 30.10.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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